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Zulassungsmöglichkeiten

Das historische oder sogenannte H-Kennzeichen

Das historische oder sogenannte H-Kennzeichen stellt den steuerliche Aspekt in den Vordergrund

Um ein H-Kennzeichen erhalten zu können müssen Fahrzeuge also zunächst einmal mindestens 30 Jahre alt und weitestgehend in ihrem eigenen Originalzustand sein, oder in ihren Originalzustand restauriert worden sein. Sie müssen sich ferner weiterhin der regelmäßigen Hauptuntersuchung bei DEKRA, KÜS oder TÜV unterziehen und erhalten von dort auch eine entsprechende Bescheinigung, dass sie mit einem H-Kennzeichen geführt werden dürfen. Die Bescheinigung für das H-Kennzeichen ist ebenso kostenpflichtig wie die auch immer damit verbundene Hauptuntersuchung oder Vollabnahme.

Die aktuelle pauschale Kfz-Steuer für einen Oldtimer mit H-Zulassung liegt bei ganzjähriger Zulassung bei 192,00 €.

Mit dem H-Kennzeichen kann, wie mit einer "normalen" Zulassung auch, in alle Länder gefahren werden, in denen der jeweilige Versicherer Haftpflicht deckung gewährt. Dies muss nicht immer identisch sein. Insbesondere im Kaskobereich kann es Ausschlüsse, wie z. B. Fahrten in osteuropäische Länder, geben.

Nicht ganz uninteressant ist auch die Tatsache, dass man mit H-Kennzeichen in Feinstaubzonen einfahren darf.

Eine Kombination aus H- und Saisonkennzeichen ist seit 2017 möglich. Die zuständigen Zulassungsstellen sind seit Oktober auch technisch in der Lage, diese Kombikennzeichen auszugeben. Da nur max. acht Stellen auf einem Nummernschild möglich sind, kann es dabei passieren, dass eine neue Buchstaben-Zahlen-Folge ausgegeben werden muss. Während bei der Kfz-Steuer nur der zugelassene Zeitraum berücksichtigt wird, kann es bei einigen Versicherern sein, dass diese zeitweise Zulassung zu keiner oder nur zu einer geringen Prämieneinsparung führt. OLASKO hält verschiedene Varianten vor.

"Normale" Zulassung oder Zulassung mit einem Saisonkennzeichen

"Normale" Zulassung oder Zulassung mit einem Saisonkennzeichen ist natürlich auch möglich.

Ein Oldtimer muss nicht mit einem H-Kennzeichen zugelassen werden. Es kann ein paar durchaus gute Gründe geben, dies nicht zu tun. Diese können ideeller Natur sein, wenn z. B. ein "Erbstück" auch noch nach Jahren "sein" erstes Kennzeichen behalten soll (eben auch ohne das blaue Euro-"D").

Aber es gibt auch rein wirtschaftliche Gründe: Ein Fahrzeug mit geringem Hubraum, wie z. B. ein BMW Isetta, ein Glas Goggomobil oder die meisten Motorräder sind auch ohne Katalysator in ihrer "normalen" Kfz-Steuer günstiger, als mit einer H-Zulassung.

Ein Grund für eine H-Zulassung kann bei diesen Fahrzeugen aber auch die Feinstaubverordnung sein, die in einigen Städten zu Fahrverboten für bestimmte Fahrzeuge geführt hat. Davon ausgenbommen sind neben Motorrädern grundsätzlich auch Fahrzeuge mit H- oder Oldtimer-Wechsel-Kennzeichen (07er-Nummer).

Wer den Gang zur Kfz-Zulassungsstelle nicht scheut, kann durch das An- und Abmelden (oder gleich mit einem Saisonkennzeichen) eine geringere jährliche Kfz-Steuerschuld haben, als mit einer ganzjährigen H-Zulassung.

Das rote 07er-Oldtimer-Wechselkennzeichen

Gedacht für Sammler – eingeschränkte Nutzung, aber eine Kfz-Steuer für viele Oldtimer

Die "07er-Nummer" ist seit dem 1. März 2007 gesetzlich geregelt. Im § 17 FZV (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer) heißt es dazu: (1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

Fahrzeuge, die auf eine rote 07er-Nummer eingetragen sind, gelten im juristischen Sinne nicht als zugelassen. Aus diesem Grund empfehlen ADAC und z. B. auch der DEUVET, von Fahrten mit diesem Kennzeichen ins Ausland abzusehen. Denn die entsprechenden bilateralen Abkommen zwischen den Ländern, dass die jeweils anderen Kennzeichen akzeptiert werden, beziehen sich ausschließlich auf zugelassene Fahrzeuge.

Die Versicherer haben in aller Regel kein Problem damit, wenn mit einem 07er-Kennzeichen im Ausland gefahren wird. Sie stellen dazu ggf. auch IVKen, also die sog. "grünen Karten" aus. Aber im Ausland selbst kann es zu Problemen mit den Behörden kommen.

Die Altersgrenze für Kraftfahrzeuge, die mit 07er-Kennzeichen bewegt werden können, ist durch die Befriffsbestimmung im § 2 FZV ebenso auf 30 Jahre festgesetzt. Hinzu kommt , dass die betreffenden Fahrzeuge von Organisationen, wie z.B. TÜV oder DEKRA, eine entsprechende Bescheinigung erhalten müssen, analog zum H-Kennzeichen (§ 23 FZV). Wie diese Gutachten aussehen, ist jedoch Ländersache. Der TÜV Süd beispielsweise sieht dazu vor, dass min. zwei der vier folgenden Kriterien erfüllt sein müssen:

  1. Der Tag der Erstzulassung liegt mindestens 30 Jahre zurück
  2. Das Kraftfahrzeug ist nur noch in eng begrenzter Stückzahl existent (max. 0,1 % der Gesamtproduktion)
  3. Das Kraftfahrzeug befindet sich in sehr gutem Erhaltungszustand (teil. oder voll- restauriert, mit dem Original identisch)
  4. Das Kraftfahrzeug ist in technischer Hinsicht von großer Bedeutung

Schließlich ist auch die vom H-Kennzeichen bereits bekannte Hauptuntersuchung erforderlich.

Für 07er-Kennzeichen, auf die Fahrzeuge eingetragen sind, die noch keine 30 Jahre alt sind, gilt Bestandsschutz. Auszüge aus den Gesetzestexten sind als PDF-Datei im Downloadbereich zu finden.

Um ein rotes 07er Wechselkennzeichen zugeteilt zu bekommen, benötigen die Zulassungsstellen neben den üblichen Unterlagen wie Personalausweis, Fahrzeugpapiere und den o. g. TÜV (o. ä.)-Bescheinigungen auch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg. Wer was davon zu besorgen hat, ist von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich und daher am besten zuvor mit diesen abzuklären.

Nicht zu verwechseln mit dem roten 06er Händlerkennzeichen, das man an jedes Auto einfach anbringen kann, welches man gerade damit fahren will, dürfen nur solche Fahrzeuge mit dem roten 07er Wechselkennzeichen bewegt werden, die auf dieses auch eingetragen sind. Darüberhinaus ist immer zu beachten, dass die Versicherer nur für solche Fahrzeuge Versicherungsschutz bieten, die ihnen auch bekannt gemacht werden. Da es hier keine automatisierten Abgleiche zwischne den Zulassungsbehörden und den Versicherern gibt, ist es also unabdingbar, dass der Kunde den Versicherer über Zugänge informiert, bevor er mit diesen am Straßenverkehr teilnimmt.

Die aktuelle pauschale Kfz-Steuer für ein rotes 07er Wechselkennzeichen liegt ebenfalls bei 192,00 €. Es ist nicht empfehlenswert, z. B. über Winter das Kennzeichen zurückzugeben, weil man dadurch evtl. ein wenig Kfz-Steuer sparen könnte, da meist bei der Wiederzulassung das Zuteilungsprozedere von neuem beginnt. Außerdem würde man den Bestandsschutz hinsichtlich der Fahrzeuge, die jünger als 30 Jahre alt sind, u.U. gefährden. Wenn man einmal gerade keine Fahrzeuge für die Zulassung auf das rote 07er Wechselkennzeichen hat, muss es deswegen nicht gleich zurück gegeben werden. Aber auch das sehen die Zulassungsstellen manchmal unterschiedlich.

Die Eintragung eines Fahrzeugs auf ein rotes 07er Wechselkennzeichen wird nicht im Fahrzeugbrief eingetragen. Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Fahrzeuge gleichzeitig mit einem schwarzen, z. B. Saison-Kennzeichen zuzulassen und auf das rote 07er Wechselkennzeichen einzutragen, damit sie außerhalb ihrer Saison z. B. zu Probefahrten oder Fahrten z. B. zur Werkstatt bewegt werden können.