Oldtimer, Youngtimer, Klassiker, Exoten
Die Abgrenzungen zwischen diesen Begriffen sind unterschiedlich und meist fließend. Der Gesetzgeber, jeder Versicherer, oder andere, die sich regelmäßig mit Oldtimern befassen, ziehen ihre eigenen Grenzen.
Oldtimer sind für uns Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und ein H-Kennzeichen erhalten könnten.
Als Youngtimer betrachten wir Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt und in einem besonders guten Zustand sind.
Klassiker haben für uns die 20-Jahre-Marke noch nicht erreicht, aber es ist bereits abzusehen, dass diese Autos, weil sie schon jetzt etwas Besonderes und damit erhaltenswert sind, eine besondere Zuneigung und Pflege erfahren.
Exoten schließlich sind nach unseren Vorstellungen hochwertige moderne Autos, meistens Sport- oder Supersportwagen. Das muss aber nicht so sein. Maserati Quattroporte oder Aston Martin Lagonda sind beste Beispiele für exotische Limousinen.
Versicherer gehen hauptsächlich nach den Risiken, die von den Fahrzeugen, für die sie Sonderkonditionen gewähren sollen, ausgehen können. Als grobe Faustregel gilt: Je jünger und damit alltagstauglicher ein Fahrzeug ist, umso wahrscheinlich häufiger wird es auch im Einsatz sein. Dies wird durch die Schadenzahlen der Risikoträger jedenfalls entsprechend belegt. Darüber hinaus werden bisweilen neben den schlichten Risikodaten der Fahrzeuge, wie z. B. deren Stärke, auch sog. subjektive Risikomerkmale, wie z. B. das Alter der Nutzer und die jährlich vorgesehene Laufleistung bei der Prämienkalkulation berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat Zulassungsmöglichkeiten und steuerliche Vorzüge für solche Fahrzeuge geschaffen, die er als "schützenswertes kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" ansieht. Im § 2 FZV 22 . (Begriffsbestimmungen) heißt es: "Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen". Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) können Sie hier herungeterladen.